Vom Grunderwerb zum Eigenheim

Können Sie ein Grundstück erwerben ?
Wie geht der Weg durch die Instanzen?


Erwerben Sie ein komplettes Grundstück, benötigen Sie einen Ausschnitt aus der amtlichen Katasterkarte und gegebenenfalls die Grenzen des Grundstückes vor Ort. Die heutigen Bauvorhaben gehen oft knapp bis an die Grenzen heran. Stehen dann die Grenzmarken am Grundstück richtig oder fehlen sie ? Eine Grenzherstellung wird notwendig.

Erwerben Sie einen Teil des Grundstückes, so muß dieser Teil von dem alten Grundbuchblatt abgeschrieben werden. Eine katasteramtliche Vermessung wird notwendig. Der Öffentl. best. Vermessungsingenieur wird diese Teilungsvermessung auf Ihren Antrag hin durchführen.

Ist Ihr Gebäude gebaut, so muß eine verpflichtende katasteramtliche Gebäudeeinmessung durchgeführt werden. Der Öffentl. best. Vermessungsingenieur wird diese Gebäudeeinmessung auf Ihren Antrag hin durchführen.
Nach der örtlichen Vermessung und der innendienstlichen Bearbeitung wird die Messungssache dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht.

Sie erhalten nach der Übernahme in das Kataster eine Abschreibungsunterlage für das Grundbuchamt.
Der Kauf von ganzen Grundstücken sowie von Grundstücksteilen ist nur über den Notar möglich.


Die Grenzherstellung

Sie haben Zweifel ob ihre Grenzmarken so noch richtig stehen oder die Grenze ist in der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Deshalb wollen Sie Ihre Grenze feststellen lassen. Bevor Sie ihren Antrag stellen, lassen Sie sich beraten,wieviele Grenzpunkte maximal hergestellt werden sollten.

Gebührenbeispiel:

  • Das Grundstück hat einen Wert von ca. 70 €/m².
  • Drei Grenzpunkte müssen hergestellt werden.
  • Die Vermessung muß nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) vom 23. März 2011, geändert durch Verordnung vom 03. März 2011 abgerechnet werden.
  • Die Gebühr berechnet sich aus: (Grundgebühr + Punktgebühr)  x Bodenwertfaktor zuzüglich MWST u. Auslagen an das Katasteramt.
  • (455 + 3 x 110)  x  1,0 + MWST u. Auslagen an das Katasteramt.
  • Einschließlich Mehrwertsteuer u. Katasterauslagen
    entstehen Gebühren in Höhe von 1084,15 Euro.

Die Teilungsvermessung

Sie haben vor, einen Grundstücksteil für eine Doppelhaushälfte zu erwerben.

Aus dem alten 630 m² großen Flurstück werden 300 m² herausgetrennt.
Der m² - Preis beträgt z. B. 70,- Euro.
Zwei Grenzsteine werden neu gesetzt - weitere Grenzpunkte werden nicht hergestellt.

Gebührenbeispiel:

  • Der Truppführer und der Gehilfe sind mit der Grundgebühr abgegolten.
    Das Vermarkungsmaterial ist ebenso kostenfrei.
  • Die Vermessung muß nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) vom 23. März 2011, geändert durch Verordnung vom 03. März 2011 abgerechnet werden.
  • Einschließlich MWST u. Katasterauslagen entstehen Gebühren
    in  Höhe von 1413,25 Euro.

Die Gebäudeeinmessungspflicht

Im Liegenschaftskataster werden nicht nur die Flurstücke mit den Grenzen, Bezeichnungen und Nutzungen nachgewiesen, sondern auch die Gebäude.
Nur dadurch können die Flurkarten und andere Nachweise des Liegenschaftskatasters für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft genutzt werden.

Die Flurkarte mit dem eingetragenen neuen Gebäude dient auch in den meisten Fällen den Kreditgebern als Nachweis und Sicherheit dafür, daß das Gebäude an der vorgesehenen Stelle errichtet worden ist.

Vom Katasteramt werden Sie automatisch aufgefordert, die Einmessung eines auf Ihrem Grundstück
neu errichteten Gebäudes zu veranlassen.

Hier sind einige Beispielfragen, die Ihnen helfen können:


Welche Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht ?
Der Einmessungspflicht unterliegen alle Gebäude mit einer Grundfläche von mindestens 12m². Nicht einmessungspflichtig sind Gartenlauben in Kleingartenkolonien, wenn Ihre Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24m² nicht übersteigt, und Carports, die geeignet sind,
als Stellfläche für nur einen PKW zu dienen. Auch Gebäude, die vor dem 1.1.1975 errichtet worden sind, unterliegen nicht der Einmessungspflicht.

Wer führt die Vermessung durch ?
Die Vermessungen führen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder die Katasterämter durch.

Wie werden die Kosten ermittelt ?
Die Kosten für die Vermessung werden nach dem Wert der baulichen Anlagen berechnet.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist die Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs-und
Katasterbehörden bzw. die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsstellen.
Der Gebührentarif ist für alle Vermessungsstellen gleich.


Die Gebäudeeinmessung

Sie haben ein neues Eigenheim gebaut.

Der Gebäudewert beträgt: 200.000,- Euro. Grenzpunkte werden nicht hergestellt.

Gebührenbeispiel:

  • Die Vermessung muß nach der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) vom 23. März 2011, geändert durch Verordnung vom 03. März 2011 abgerechnet werden.
  • Einschließlich MWST und  Katasterauslagen entstehen
    Gebühren in Höhe von 815,90 Euro (555,- Euro netto + 155,45 Euro Auslagen ans Katasteramt).

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Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Annette Anders-Seidenstecher & Dipl.-Ing. Wulf Jeß

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